Formale Abwehrstrategien und Ablehnungsdruck der Kassen
Obwohl betroffene Patientinnen und Patienten nach dem 30.07.2026 gezwungen sind, auf kassenfähige Extrakte auszuweichen, verläuft die Kostenübernahme keineswegs reibungslos. Krankenkassen nutzen den Genehmigungsvorbehalt (§ 31 Abs. 6 SGB V) intensiv, um auch Extrakt-Anträge abzulehnen:
- Streit um Arzneibuch-Monographien: Kassen argumentieren häufig mit dem Deutschen Arzneibuch (DAB) und verweisen darauf, dass Extrakte dort vorrangig in Trägerölen gelöst beschrieben sind. Hochkonzentrierte Spezialpräparate werden abgelehnt, obwohl sie nach dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) arzneibuchkonform sind.
- Systematische Erst-Ablehnungen: Selbst wenn lückenlose ärztliche Nachweise für eine Umstellung vorliegen, werden Anträge auf Extrakterstattung vom Medizinischen Dienst (MD) häufig im ersten Anlauf negativ beschieden.