Der Mythos der 25%-Grenze

2. Inhalative Extrakte & Vaporisation: Der Mythos der 25%-Grenze

Bei inhalativ nutzbaren Extrakten (z. B. Kartuschen für spezielle Inhalatoren oder hochkonzentrierten Destillaten) berufen sich Kassen und Gutachter auffallend oft auf angebliche Erstattungsgrenzen.

Das 25%-THC-Dogma der Kassen entzaubern

Oft behauptet der MD, Extrakte mit mehr als 25 % THC seien nicht verordnungs- oder erstattungsfähig. Hier liegt eine Verwechslung von Arzneibuch-Standard und Leistungssrecht vor:

  • Die Wahrheit über das DAB: Die Monographie für „Eingestellten Cannabisextrakt nach DAB“ definiert einen Gehalt von 1–25 % THC lediglich als Qualitätsnorm für genau diesen pharmazeutischen Typ.
  • Kein Erstattungsausschluss im SGB V: Das Sozialgesetzbuch (§ 31 Abs. 6 SGB V) verlangt lediglich „standardisierte Qualität“. Hochkonzentrierte Extrakte (z. B. Extractum Raffinatum) besitzen Prüfzertifikate und sind vollumfänglich erstattungsfähig.
  • Geringere Belastung der Atemwege: Höher konzentrierte inhalative Extrakte bedeuten weniger Inhalationsvolumen bei gleicher Dosis – das schont die Bronchien und Schleimhäute.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag basiert auf praktischen Erfahrungen und medizinisch-rechtlicher Recherche. Er ersetzt keine rechtliche oder medizinische Einzelberatung.

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