Das Licht am Seziertisch des Lebens ist manchmal verdammt grell. Wer genau hinsieht, erblickt nicht das große Ganze, sondern Paragraphen, Satzzeichen und die bürokratische Kälte deutscher Aktenordner. In den Amtsstuben der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung kursiert seit Jahren eine Zahl wie ein unumstößliches Dogma: Fünfundzwanzig Prozent. Wer einen Cannabisextrakt verordnet oder erstattet haben will, stößt genau dort an eine Wand. Mehr als fünfundzwanzig Prozent THC? Verboten, sagen sie. Nicht erstattungsfähig, heißt es im reinsten Beamtendeutsch. Eine eiserne Grenze, meißelt man in die Köpfe.

Aber wie das mit Dogmen nun mal so ist – man muss sie im trüben Wasser der Gesetze ertränken, um zu sehen, ob sie am Ende nach oben treiben.

Schaut man sich die Papiere an, wird es schnell merkwürdig. Die Zahl existiert tatsächlich. Sie ist kein Phantom der Krankenkassen, kein Hirngespinst des GKV-Spitzenverbandes. Wer in der Amtlichen Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom März 2020 kramt, findet das Deutsche Arzneibuch. Auf Grundlage von Paragraf 55 des Arzneimittelgesetzes schlug dort die Stunde für die Monographie des „Eingestellten Cannabisextrakts“ – lateinisch Cannabis extractum normatum. Und da steht sie schwarz auf weiß, die berühmte Zahl: Eins bis fünfundzwanzig Prozent THC.

Ein sauberer pharmazeutischer Baukasten. Wer ein Produkt auf den Markt bringt und es exakt so nennt – „Eingestellter Cannabisextrakt nach DAB“ –, der muss sich an diese Grenzen halten. Das ist die Qualitätsspezifikation der Pharmazie. Nicht mehr und nicht weniger.

Und genau hier beginnt das Verwirrspiel. Man hat aus einer Produktbeschreibung ein Gesetz gemacht. Aus der Schachtelaufschrift eine unumstößliche Höchstgrenze für ein ganzes Pflanzenspektrum.

Das ist, als würde man behaupten, es dürfe in Deutschland kein Bier mit mehr als fünf Prozent Alkohol geben, nur weil im Reinheitsgebot für Pils eine bestimmte Messlatte liegt. Ein Extrakt mit dreißig Prozent THC ist nicht automatisch ein ungesetzliches Teufelszeug. Er entspricht schlichtweg nicht der einen, spezifischen DAB-Monographie. Die Industrie weiß das längst. Auf dem Markt existiert vom normierten Extrakt bis hin zum hochkonzentrierten Extractum Raffinatum mit fünfundsiebzig Prozent Cannabinoidgehalt längst die ganze Bandbreite.

Der eigentliche Wendepunkt liegt im Sozialgesetzbuch. Schlägt man Paragraf 31 Absatz 6 des SGB V auf, findet man das Wort „standardisierte Qualität“. Man findet den Anspruch der Patienten auf Cannabisextrakte. Was man dort beim besten Willen nicht findet, ist der Verweis auf die magische Fünfundzwanzig-Prozent-Hürde. Der Gesetzgeber hat eben nicht geschrieben: Cannabisextrakte nur nach DAB-Monographie bis maximal 25 Prozent THC. Er sprach von Qualität. Und Qualität lässt sich auch jenseits einer einzelnen Arzneibuch-Monographie definieren.

Die 25-Prozent-Grenze ist eine pharmazeutische Norm für ein einziges, eng umgrenztes Produkt. Wer sie zu einer unüberwindbaren Mauer für das Sozialrecht umdeuten will, muss erklären, wie er von der Arzneibuch-Spezifikation über die Apothekenbetriebsordnung bis hinein ins Richtlinienwerk des Gemeinsamen Bundesausschusses gelangt – ohne dass die Kette unterwegs reißt.

Es bleibt eine einfache, fast schon unbequeme Frage für die Juristen in den Amtssitzen: Wer hat die pharmazeutische Norm eigentlich eigenmächtig in eine Leistungsgrenze verwandelt – und auf welcher Rechtsgrundlage?

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